Für die Kommunalwahl am 08. März wurden letzte Woche die Wahlbenachrichtigungen an die Wahlberechtigten verschickt. Mit dieser Benachrichtigung kann auch die Briefwahl beantragt werden. Im Rahmen dessen weisen wir darauf hin, dass die Briefwahlunterlagen erst ab dem 16. Februar ausgegeben werden dürfen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GLKrWO).
Der Grund ist eine Gesetzesänderung des Freistaats Bayern, die festlegt, dass Briefwahlunterlagen erst ab dem 16. Februar ausgegeben bzw. auf dem Postweg versendet werden dürfen. Briefwahlunterlagen erreichen also auf dem Postweg frühestens zwischen dem 18. und 20. Februar ihre Empfänger. Dies ist ggf. auch in Reise- und Urlaubsüberlegungen mit einzubeziehen.