Markt Pretzfeld in der Fränkischen Schweiz

Bekanntmachung Bebauungsplan Geierstoß III

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB –

für den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan

„Geierstoß III“

mit Änderung des Bebauungsplanes

„Geierstoß II“

Markt Pretzfeld in Pretzfeld

Der Marktgemeinderat des Marktes Pretzfeld hat mit Beschluss Nr. 6 C ö vom 21.10.2025 den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Geierstoß III“ mit Änderung des Bebauungsplanes „Geierstoß II“ mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 21.10.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan (Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen) inkl. Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Pretzfeld (Rathaus, Hauptstraße 3, Vorzimmer im 1. Stock, 91362 Pretzfeld) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Markt Pretzfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Pretzfeld, 12.08.2026

Markt Pretzfeld

gez.

Steffen Lipfert