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Stichwahl

                                                                                                                                                                                Anlage 16 (zu § 53 GLKrWO)

Gemeinde 09474161 – Pretzfeld 

                                                 Wahlbekanntmachung

                                        für die Landrats-Stichwahl 2026

                                                    am 22. März 2026

 

1.         Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2.         Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1       Im Abstimmungsraum:

2.1.1    Die Gemeinde ist in 4 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

             In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

             Wir weisen darauf hin, dass sich der Stimmbezirk 0001 Pretzfeld in der Turnhalle der Walter-Schottky-Grundschule, Schulstraße 14, 91362 Pretzfeld und sich der Stimmbezirk 0002 Hagenbach-Hetzelsdorf im Gemeindehaus (Musikheim) in Hagenbach 56, 91362 Pretzfeld befindet.

2.1.2    Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.

2.1.3    Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4    Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5    Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6    Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7    Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8    Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2       Durch Briefwahl:

2.2.1    Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

             a)         Einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,

             b)         einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

             c)         einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der                    Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

             d)         ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2    Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3.       Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr zusammen:

Rathaus (großer Sitzungssaal), Hauptstraße 3, 91362 Pretzfeld (Briefwahlbezirk 1),

Schule (Aula),), Schulstraße 14, 91362 Pretzfeld (Briefwahlbezirk 2) und

Feuerwehrhaus (Schulungsraum), Trattstraße 9, 91362 Pretzfeld (Briefwahlbezirk 3)

4.         Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.1) Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1       Wahl des Landrats:

             Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln1) ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

             Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5.         Jeder wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

             Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

11.03.2026   Parzefall   
  Angeschlagen am: ________________________________    abgenommen am: ______________________________

_______________________________________________________________________________________________

1) Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben.

Kreisstraße FO 6; Ankündigung Straßensperrung in Unterzaunsbach

Der Landkreis Forchheim beabsichtigt ab dem 07.04.2026 Straßenbauarbeiten im  Teilbereich der Kreisstraße FO 6  Richtung Oberzaunsbach durchzuführen.

Für die Dauer von ca. 7 Wochen ist daher die Strecke für den Durchgangsverkehr gesperrt.

Es wird darum gebeten,  die ausgeschilderte Umleitung zu beachten.

Der Landkreis ist bemüht, die Beeinträchtigungen für Anlieger so gering wie möglich zu halten.

Vielen  Dank für ihr Verständnis.

 

Bekanntmachung UVP-Vorprüfung

Landratsamt Forchheim
-Dienststelle Ebermannstadt-
Untere Wasserrechtsbehörde
Az.: 43 – 6421-141/25

 

Wasserrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

Wasserrechtliches Verfahren für das Zutagefördern von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Flurstück 410/48 der Gemarkung Pretzfeld zur Beregnung des Rasenplatzes der Schulsportanlage des Marktes Pretzfeld

 

                                                  Bekanntmachung

                                      gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

 

Der Antragsteller, Markt Pretzfeld, beantragte mit Antrags- und Planunterlagen vom 06.11.2025 die wasserrechtliche Erlaubnis für das o. g. Vorhaben.

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Das Entnehmen von Grundwasser mit einem jährlichen Gesamtvolumen von insgesamt 5.000 m³ fällt unter Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Für solche Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen, welche gem. § 7 Abs. 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen ist.

Eine UVP-Pflicht liegt vor, sofern davon ausgegangen wird, dass die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies wurde sowohl seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim als auch seitens des amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, im aktuellen Verfahren verneint.

Das Landratsamt Forchheim sieht in diesem Fall daher nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Ebermannstadt, 04.03.2026

 

gez.

Körner

Regierungsdirektorin

Ergebnisse der Kommunalwahl

Am Sonntag, den 8. März 2026, fanden in Bayern die Kommunalwahlen statt. Auch in Pretzfeld waren Sie an diesem Tag aufgerufen, über die Zusammensetzung des Gemeinderats sowie über das Amt der 1. Bürgermeisterin oder des 1. Bürgermeisters abzustimmen.

 

Über folgende Links können Sie direkt die aktuellen Ergebnisse einsehen:

 

Link zur Gemeinderatswahl:

https://wahlen.osrz-akdb.de/of-p/474161/2/20260308/gemeinderatswahl_gemeinde/index.html

Link zur Bürgermeisterwahl:

https://wahlen.osrz-akdb.de/of-p/474161/1/20260308/buergermeisterwahl_gemeinde/index.html

 

Ergebnisse der Landratswahl und Kreistagswahl finden sich unter:

https://www.lra-fo.de/Landkreis/Wahlen

 

Mit freundlichen Grüßen

Parzefall, Wahlleiter

Dankeschön aus Bretzfeld

Ein herzliches Dankeschön hat uns heute aus unserer Partnergemeinde Bretzfeld erreicht:

Jubiläumsgeschenk findet seinen Platz

„Wer die schönen Sonnenstunden vor ein paar Tagen genutzt hat und in den Weinbergen
unterwegs war, hat sie eventuell schon entdeckt:

unsere schöne Wellenbank.

Sie steht bei der geologischen Erdformation am Lindelberg, die bereits im Herbst feierlich eingeweiht wurde. Zusammen mit den Infotafeln, der schönen Sitzgelegenheiten und einem Regenunterstand, bietet die Grünfläche einen tollen Platz zum Verweilen.

Sobald die Temperaturen noch etwas milder werden und die Sonne sich öfter zeigt, wird die neu angelegte Blumenwiese ebenfalls für Freude sorgen.

Herzlich bedanken wollen wir uns bei unseren Freunden aus Pretzfeld, die uns die Wellenbank samt Freundschaftsschild zum 50-jährigen Jubiläum geschenkt haben.“

 

 

Spatenstich Kinderhort

Am 05.03.2026 konnte nach mehrjähriger Planung der Spatenstich zum Neubau des Kinderhortes in der Sportplatzstraße gesetzt werden.

Bei strahlendem Sonnenschein begrüßte 1. Bürgermeister Steffen Lipfert den Architekten Frank Sieber und die ausführende Firma Raab vertreten durch den Firmenleiter Benedikt Raab, Mitglieder des Gemeinderates sowie Antje Büttner und Laura Zeißler, die Leitungen der beiden örtlichen Kinderhorte und Vertreter der Presse.

Es werden Gesamtkosten von rund 4,2 Mio € für der Neubau veranschlagt, von denen nach Abzug aller Zuwendungen dem Markt Pretzfeld als Eigenanteil rund 2,5 Mio € verbleiben.

Der neue Kinderhort entsteht in unmittelbarer Umgebung zu Grundschule und Kindergarten und wird nach geplanter Fertigstellung 2027 Platz für 60 Kinder bieten.

Wir freuen uns auf eine zeitgemäße und kindgerechte Einrichtung und wünschen einen zügigen und unfallfreien Bauablauf.

 

Überprüfung und Nachschätzung der Bodenschätzungsergebnisse

Die Bodenschätzungsergebnisse der Gemarkung
Nr. 2635 Wannbach
werden auf Grund eines durchzuführenden Feldvergleichs
ab 03.11.2025
nach § 11 BodSchätzG überprüft und nachgeschätzt.
Gegebenenfalls werden vom Schätzungsausschuss auf den Grundstücken Bodenproben gezogen. Nach § 15 BodSchätzG sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, z.B. Aufgrabungen zuzulassen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.