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Einführung des Wassercents in Bayern / Zählerstände zum 1. Juli 2026 dokumentieren

Zum 1. Juli 2026 wird der Wassercent in Bayern erstmals erhoben. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: „Der Wassercent ist ein Meilenstein für den Grundwasserschutz in Bayern. Er gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.“

 

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie. Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.

 

Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.

 

Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. entweder dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich. Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.

 

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

 

Weiterführende Informationen zum Thema Wassercent finden Sie unter: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm

 

Förderung von Streuobstpflanzungen und Pflegeschnitten im Landkreis Forchheim 2026/2027 wieder möglich

Im Landkreis Forchheim können in diesem Jahr wieder Maßnahmen rund um das Thema Streuobst gefördert werden. Unterstützt werden sowohl Neupflanzungen als auch fachgerechte Pflegeschnitte in der freien Landschaft. Interessierte können sich bis zum 03. Juli für Maßnahmen im Zeitraum von Oktober 2026 bis Juni 2027 melden. Die Förderung richtet sich an Privatpersonen, Gemeinden, Vereine und weitere Interessierte.

 

Bei Neupflanzungen müssen mindestens 5 hochstämmige Obstbäume gesetzt werden, bevorzugt alte und regionale Sorten, die einen wichtigen Beitrag zur Artenvielfalt und zum Erhalt unserer Kulturlandschaft leisten. Pro neu gepflanzten Baum stehen derzeit 120 Euro Förderung zur Verfügung. Dieser Betrag umfasst die Anschaffung des Baumes, das notwendige Material sowie die Pflege in den ersten fünf Standjahren.

 

Auch der Pflegeschnitt bestehender Streuobstbäume kann gefördert werden. Die Arbeiten werden durch geprüfte Baumpflegerinnen und Baumpfleger aus einem festen Pool durchgeführt. Die Antragstellenden übernehmen lediglich die Entsorgung des Schnittguts. Ein fachgerechter Schnitt unterstützt die gesunde Entwicklung junger Bäume und trägt dazu bei, langfristig stabile und vitale Streuobstbestände im Landkreis zu sichern.

 

Wir freuen uns sehr, wenn wir Sie bei der Neuanlage einer Streuobstwiese oder bei Ergänzungspflanzungen in bestehende Streuobstwiesen beraten können.

 

Kontakt bei Fragen und Anmeldung:

Kathrin Hösch, Landschaftspflegeverband Forchheim, kathrin.hoesch@lra-fo.de, 09191 86 4304

Frauke Gabriel, Streuobstberaterin, frauke.gabriel@lra-fo.de, 09191 86 4207

Bilder: Frauke Gabriel

Stichwahl

                                                                                                                                                                                Anlage 16 (zu § 53 GLKrWO)

Gemeinde 09474161 – Pretzfeld  

                                                 Wahlbekanntmachung

                                        für die Landrats-Stichwahl 2026

                                                    am 22. März 2026

 

1.         Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2.         Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1       Im Abstimmungsraum:

2.1.1    Die Gemeinde ist in 4 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

             In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

             Wir weisen darauf hin, dass sich der Stimmbezirk 0001 Pretzfeld in der Turnhalle der Walter-Schottky-Grundschule, Schulstraße 14, 91362 Pretzfeld und sich der Stimmbezirk 0002 Hagenbach-Hetzelsdorf im Gemeindehaus (Musikheim) in Hagenbach 56, 91362 Pretzfeld befindet.

2.1.2    Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.

2.1.3    Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4    Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5    Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6    Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7    Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8    Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2       Durch Briefwahl:

2.2.1    Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

             a)         Einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,

             b)         einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

             c)         einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der                    Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

             d)         ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2    Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3.       Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr zusammen:

Rathaus (großer Sitzungssaal), Hauptstraße 3, 91362 Pretzfeld (Briefwahlbezirk 1),

Schule (Aula),), Schulstraße 14, 91362 Pretzfeld (Briefwahlbezirk 2) und

Feuerwehrhaus (Schulungsraum), Trattstraße 9, 91362 Pretzfeld (Briefwahlbezirk 3)

4.         Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.1) Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1       Wahl des Landrats:

             Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln1) ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

             Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5.         Jeder wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

             Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

11.03.2026     Parzefall    

  Angeschlagen am: ________________________________     abgenommen am: ______________________________

_______________________________________________________________________________________________

1) Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben.

Bekanntmachung UVP-Vorprüfung

Landratsamt Forchheim
-Dienststelle Ebermannstadt-
Untere Wasserrechtsbehörde
Az.: 43 – 6421-141/25

 

Wasserrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

Wasserrechtliches Verfahren für das Zutagefördern von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Flurstück 410/48 der Gemarkung Pretzfeld zur Beregnung des Rasenplatzes der Schulsportanlage des Marktes Pretzfeld

 

                                                  Bekanntmachung

                                      gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

 

Der Antragsteller, Markt Pretzfeld, beantragte mit Antrags- und Planunterlagen vom 06.11.2025 die wasserrechtliche Erlaubnis für das o. g. Vorhaben.

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Das Entnehmen von Grundwasser mit einem jährlichen Gesamtvolumen von insgesamt 5.000 m³ fällt unter Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Für solche Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen, welche gem. § 7 Abs. 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen ist.

Eine UVP-Pflicht liegt vor, sofern davon ausgegangen wird, dass die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies wurde sowohl seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim als auch seitens des amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, im aktuellen Verfahren verneint.

Das Landratsamt Forchheim sieht in diesem Fall daher nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Ebermannstadt, 04.03.2026

 

gez.

Körner

Regierungsdirektorin

Dankeschön aus Bretzfeld

Ein herzliches Dankeschön hat uns heute aus unserer Partnergemeinde Bretzfeld erreicht:

Jubiläumsgeschenk findet seinen Platz

„Wer die schönen Sonnenstunden vor ein paar Tagen genutzt hat und in den Weinbergen
unterwegs war, hat sie eventuell schon entdeckt:

unsere schöne Wellenbank.

Sie steht bei der geologischen Erdformation am Lindelberg, die bereits im Herbst feierlich eingeweiht wurde. Zusammen mit den Infotafeln, der schönen Sitzgelegenheiten und einem Regenunterstand, bietet die Grünfläche einen tollen Platz zum Verweilen.

Sobald die Temperaturen noch etwas milder werden und die Sonne sich öfter zeigt, wird die neu angelegte Blumenwiese ebenfalls für Freude sorgen.

Herzlich bedanken wollen wir uns bei unseren Freunden aus Pretzfeld, die uns die Wellenbank samt Freundschaftsschild zum 50-jährigen Jubiläum geschenkt haben.“

 

 

Spatenstich Kinderhort

Am 05.03.2026 konnte nach mehrjähriger Planung der Spatenstich zum Neubau des Kinderhortes in der Sportplatzstraße gesetzt werden.

Bei strahlendem Sonnenschein begrüßte 1. Bürgermeister Steffen Lipfert den Architekten Frank Sieber und die ausführende Firma Raab vertreten durch den Firmenleiter Benedikt Raab, Mitglieder des Gemeinderates sowie Antje Büttner und Laura Zeißler, die Leitungen der beiden örtlichen Kinderhorte und Vertreter der Presse.

Es werden Gesamtkosten von rund 4,2 Mio € für der Neubau veranschlagt, von denen nach Abzug aller Zuwendungen dem Markt Pretzfeld als Eigenanteil rund 2,5 Mio € verbleiben.

Der neue Kinderhort entsteht in unmittelbarer Umgebung zu Grundschule und Kindergarten und wird nach geplanter Fertigstellung 2027 Platz für 60 Kinder bieten.

Wir freuen uns auf eine zeitgemäße und kindgerechte Einrichtung und wünschen einen zügigen und unfallfreien Bauablauf.