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Zählerwechsel 2026

Der Markt Pretzfeld weist darauf hin, dass aufgrund des Ablaufs der gesetzlich festgelegten Eichfrist zahlreiche Wasserzähler im gesamten Gemeindegebiet ausgewechselt werden müssen.

Mit der Durchführung der Arbeiten wurden die Stadtwerke Ebermannstadt beauftragt.

Die Mitarbeiter des Unternehmens tauschen die Wasserzähler direkt in den jeweiligen Objekten aus. Für den Wechsel ist der Zugang zum Wasserzähler erforderlich.

Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Wasserzähler frei zugänglich ist.

Falls Sie nicht angetroffen werden, wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlegt.

Wir möchten Sie in diesem Fall bitten, umgehend einen Ausweichtermin zu vereinbaren.

Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Unterstützung.

 

Ihre Gemeindeverwaltung

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans

Mit Bescheid vom 21.07.2026, Zeichen 4 – 6100, hat das Landratsamt Forchheim die vom Marktgemeinderat des Marktes Pretzfeld in der Sitzung am 28.04.2026 festgestellte Fortschreibung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 2 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß §  6 Abs.  5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Pretzfeld, Hauptstraße 3 in 91362 Pretzfeld während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag           08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag         08:00 – 12:00 Uhr

Mittwoch         08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag     08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag            08:00 – 12:00 Uhr

im 1. Stock, Vorzimmer, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des §  215 Abs.  1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Pretzfeld, 11.08.2026

Markt Pretzfeld

gez.

Steffen Lipfert

Erster Bürgermeister

Bekanntmachung Bebauungsplan Geierstoß III

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB –

für den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan

„Geierstoß III“

mit Änderung des Bebauungsplanes

„Geierstoß II“

Markt Pretzfeld in Pretzfeld

Der Marktgemeinderat des Marktes Pretzfeld hat mit Beschluss Nr. 6 C ö vom 21.10.2025 den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Geierstoß III“ mit Änderung des Bebauungsplanes „Geierstoß II“ mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 21.10.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan (Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen) inkl. Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Pretzfeld (Rathaus, Hauptstraße 3, Vorzimmer im 1. Stock, 91362 Pretzfeld) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Markt Pretzfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Pretzfeld, 12.08.2026

Markt Pretzfeld

gez.

Steffen Lipfert

Verordnung über Parkgebühren im Gemeindegebiet des Marktes Pretzfeld

Aufgrund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310,919) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.21 (BGBl. I S. 430), i. V. m. §10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19.07.2022 (GVBl. S. 397), erlässt der Markt Pretzfeld folgende

Verordnung

Über die Parkgebühren im Bereich mit Parkscheinautomaten o. ä. Einrichtungen ausgestatteten Parkplätze im Gemeindegebiet des Marktes Pretzfeld (Parkgebührenverordnung):

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Im Gemeindegebiet des Marktes Pretzfeld sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, zur Regelung des ruhenden Verkehrs Parkscheinautomaten o. ä. Einrichtungen aufgestellt.

(2)   Auf diesen Parkplätzen ist unter Beachtung der Parkdauer, der Parkzeiten und der Parkgebühren das Parken von Fahrzeugen in den gekennzeichneten Bereichen nur mit an Parkscheinautomaten bezahlten gültigen Parkscheinen oder durch ein an einer technischen Einrichtung bezahltes Parken (soweit dies am Parkplatz ausgewiesen ist) gestattet.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4) auf gemäß § 1 bezeichneten Flächen.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsbereich des §1 parkt.

§ 4 Parkgebühren, Parkdauer, Parkzeit

Für die Benutzung der Stellplätze an denen Parkscheinautomaten o. ä. Einrichtungen aufgestellt sind, werden folgende Parkgebühren erhoben:

  • Für die Parkzone 1000 (Parkplatz Kellerwald):

Für Wohnmobile als Nachtparkplatz als öffentliche Einrichtung zum vorübergehenden Abstellen von Reisemobilen und damit auch zum vorübergehenden Aufenthalt der damit reisenden Personen.

Die Benutzungsgebühr wird fahrzeugbezogen und unabhängig von der Anzahl der mitreisenden Personen und je Fahrzeug und angefangenem Nutzungstag von 22:00 Uhr bis zur max. Check-out Zeit 11:00 Uhr des Folgetages erhoben.

Für das Parken über Nacht (max. bis Check Out Zeit) beträgt die Gebühr: 10,00 €/Nacht

(2)   Die Nutzung ist auf eine Nacht begrenzt.

§ 5 Gültigkeit eines Parkscheins

Mit dem Lösen des Parkscheins wird das Recht erworben, im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten o. ä. Einrichtung zu parken.

§ 6 Besondere Verkehrsverhältnisse

Die Straßenverkehrsbehörde kann aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse die Parkdauer und die Parkzeiten in eigener Zuständigkeit ändern.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Pretzfeld, 03.08.2026

Markt Pretzfeld

gez.

Steffen Lipfert

Erster Bürgermeister

Die Satzung wird beim Markt Pretzfeld, Hauptstraße 3, OG, Zimmer 5, 91362 Pretzfeld, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.